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Sabbaturlaub : Gebrauchsanweisung (CH)

Worauf müssen Sie achten, wenn Sie ein Sabbaturlaub beantragen, um die Pensionskasse, die AHV und die Versicherungen zu informieren?

Das hängt davon ab, ob Ihre Mitarbeiterin/Ihr Mitarbeiter während des Sabbaturlaub bezahlt wird, dann werden die Beiträge zur ersten und zweiten Säule (siehe unten) weiter gezahlt.

Wenn dies nicht der Fall ist, achten Sie darauf, dass Sie Ihren Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin über Folgendes informieren, da die Folgen schwerwiegend sein können.

  1. SÄULE (AHV/IV) :

Wenn der Hauptwohnsitz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin in der Schweiz bleibt, besteht die Beitragspflicht für die erste Säule (AHV/IV) weiter. Im Ausland endet die Beitragspflicht, aber es ist manchmal möglich, freiwillig Beiträge an die AHV/IV zu entrichten, um Vorsorgelücken zu vermeiden.

  1. SÄULE (Pensionskasse) :

Ein unbezahlter Urlaub kann zu einer Lücke in der eigenen Pensionskasse führen. Dies kann jedoch durch freiwillige Beiträge in die 2. Säule verhindert werden. Die Beiträge können im Nachhinein geleistet werden.

  1. SÄULE (FISCA-Konto/private Vorsorge) :

Einschränkungen gelten bei einer Beurlaubung von einem Kalenderjahr oder mehr.

UNFALLVERSICHERUNG:

Diese ist 31 Tage nach Beendigung des Anspruchs auf mindestens die Hälfte des Gehalts nicht mehr gültig. Daher können Sie ihm bei einer längeren Zeit ohne Lohn empfehlen, eine sogenannte “Abredeversicherung” abzuschließen, mit der die Unfallversicherung des Unternehmens um bis zu sechs Monate verlängert werden kann.

VERSICHERUNG DES APG-KRANKENGELDES :

Ebenso können Sie ihm empfehlen, seine Krankentagegeldversicherung entsprechend zu erweitern.

Unser Kundenteam steht Ihnen für alle Anfragen zur Verfügung.

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