Willkommen zu unserem neuesten Artikel zum Thema Kindergeldverwaltung!
Besondere Regeln, die Sie kennen sollten
Internationale Übereinkommen
In der Schweiz werden Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur dann gezahlt, wenn die Schweiz durch ein internationales Abkommen über soziale Sicherheit dazu verpflichtet ist. Solche Abkommen bestehen insbesondere mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gibt es auch Abkommen mit einigen anderen Ländern, z. B. mit der Türkei.
Art der exportierbaren Zulagen
Wenn ein Anspruch auf Zulagen besteht, werden nur bestimmte Zulagen exportiert:
o Kinderzulage und Ausbildungszulage: exportiert.
o Geburtsbeihilfe und Adoptionsbeihilfe: nicht exportiert.
o Haushaltszulage für Landarbeiter: in einigen Fällen exportiert.
Ausbildung im Ausland
Bei Kindern, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird vermutet, dass sie fünf Jahre lang ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten und somit weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wie der Verlust der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) oder das Fehlen eines regelmäßigen Kontakts mit der Schweiz.
Besondere Fälle:
Staatsangehörige der EU/EFTA
Staatsangehörige von EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Zulagen für ihre in der EU/EFTA wohnhaften Kinder. (Die Zulagen sind auch für Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz geschuldet, sofern ihre Kinder in der EU/EFTA leben).
Kinder mit Wohnsitz in Nichtvertragsstaaten
Für Kinder, die in Staaten ohne Abkommen mit der Schweiz wohnen, werden im Allgemeinen keine Familienzulagen gezahlt, mit Ausnahmen für bestimmte Schweizer Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten oder von einem Schweizer Unternehmen entsandt werden.
Fälle von Brexit
Seit dem 1. Januar 2021 haben sich die Regeln für das Vereinigte Königreich geändert. Personen, die sich vor diesem Datum in einer Auswanderungs- oder Wohnsituation mit dem Vereinigten Königreich befanden, haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld, aber neue grenzüberschreitende Situationen nach 2021 berechtigen nicht mehr zum Bezug von Kindergeld.
Wie kann ekspert Ihnen helfen?
Die Verwaltung von Kindergeld für im Ausland lebende Kinder setzt eine umfassende Kenntnis der komplexen Vorschriften und zeitaufwändige Verwaltungsverfahren voraus. Wir bei ekspert sind auf diesen Bereich spezialisiert und bieten umfassende Dienstleistungen an, um diese Aspekte für Sie zu verwalten:
o Anspruchsanalyse: Zur Ermittlung der Kindergeldansprüche Ihrer Mitarbeiter auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Abkommen.
o Verwaltung der Akten: Zusammenstellung und Betreuung der Akten bei den zuständigen Institutionen.
o Persönliche Beratung: Um ihre Ansprüche zu optimieren und Ihre spezifischen Fragen zu beantworten.
o Administrative Nachverfolgung: um sicherzustellen, dass die erhaltenen Zulagen die geschuldeten sind, unter Berücksichtigung möglicher Gesetzes- oder Situationsänderungen.
Wenn Sie uns mit der Verwaltung der Familienzulagen Ihres Personals beauftragen, entlasten Sie sich von der damit verbundenen administrativen Belastung, sparen viel Zeit und können sicher sein, dass die Rechte Ihrer Angestellten voll und ganz respektiert werden.
Indem Sie diese Aufgabe an uns delegieren, stärken Sie Ihre Arbeitgebermarke und bieten Ihren Angestellten Gelassenheit und Komfort!
Kontaktieren Sie uns noch heute für weitere Informationen!